16.11.2020: Hinweise zur Corona-Schutzverordnung
Liebe Eltern, liebe Interessierte,
folgende Hinweise haben alle Schulen in der täglichen Arbeit zu beachten:
1. Schulveranstaltungen (Tage der offenen Tür, Schulfeste, Elternabende, Elternsprechtage)
Die gegenwärtige Pandemielage und der in allen Bundesländern verhängte sektorale Lockdown haben notwendig Auswirkungen auch auf die
infektionsschutzrechtliche Bewertung aller Formen von „Veranstaltungen“, bei denen eine Vielzahl von Menschen kurzfristig zusammenkommt.
Gleichzeitig müssen Schulen ihrem pädagogischen Auftrag auch in der Elternarbeit oder in Kooperationen mit Dritten weiter nachkommen können. Daher ist die konkrete Reichweite eines Veranstaltungsverbots in den Schulen immer unter strikter Beachtung der Belange des Infektionsschutzes zu bestimmen; zugleich sind aber unabweisbare schulische Belange nur so weit zurückstellen, wie dies im Sinne eines effizienten Infektionsschutzes wirklich notwendig ist. Dies vorausgeschickt sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung von Personen, die weder Schülerinnen und Schüler sind noch an der Schule
pädagogisch oder sonst tätig, unmittelbar gemäß § 1 Absatz 6 Satz 2 CoronaBetrVO i.V.m. § 13 Absatz 1 CoronaSchVO vorerst bis zum 30.November 2020 untersagt. Hiervon umfasst sind Tage der offenen Tür und Schulfeste, aber auch Elternabende wie zum Beispiel die Informationen aller Eltern der Klasse 4 der Grundschule über das Angebot in der Sekundarstufe I gemäß § 8 Absatz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule. Auch Elternsprechtage, die im Format einer offenen, größeren Veranstaltung durchgeführt werden sollen und bei denen unterschiedliche Eltern und Lehrkräfte gleichzeitig zusammentreffen können, sind derzeit als Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 6 CoronaBetrVO unzulässig.
2. Elternberatung und -information
Werden Elternsprechtage allerdings so organisiert, dass sie nicht die Merkmale einer Veranstaltung im o.g. Sinne erfüllen, sondern Eltern individuell das Schulgelände betreten und so das Zusammentreffen von Angehörigen zahlreicher Haushalte auf engem Raum vermieden werden kann, haben sie nicht den Charakter einer Veranstaltung im Sinne des § 13 CoronaSchVO. Sie sind in einem solchen Format als schulische Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 2 CoronaBetrVO einzuordnen und somit nicht generell untersagt. Individuelle Lehrersprechstunden sind als schulische Nutzung im Sinne von § 1 Absatz 2 CoronaBetrVO ebenso erlaubt. Eltern haben aufgrund von § 1 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung auf dem gesamten Schulgelände eine Alltagsmaske zu tragen; für Lehrkräfte und Betreuungspersonal gilt § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 CoronaBetrVO. Im Übrigen sieht das Schulgesetz keine bestimmte Form der Elternberatung und Information (§ 44) vor, so dass – wie bereits bei Elterngesprächen in jahrzehntelanger Übung praktiziert – auch telefonische Beratungen zulässig sind. Im Sinne einer weitgehenden Kontaktvermeidung ist es zu begrüßen, wenn Schulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, Elternsprechtage oder auch andere Informationsveranstaltungen digital anzubieten.
HINWEIS: Die Grundschule Hillegossen hat sich in diesem Halbjahr dazu entschlossen aufgrund der angespannten Situation alle Elterngespräche telefonisch abzuhalten. Eine Elterninformation ist per Brief verteilt worden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
3. Kooperationsangebote der Schulen mit außerschulischen Kooperationspartnern
Aktivitäten außerschulischer Partner mit Schulen (z.B. im Ganztag, in gemeinsamen Projekten, in Bildungspartnerschaften) sind weiterhin zulässig. Maßgeblich ist, ob es sich um ein Kooperationsangebot in der Gesamtverantwortung der Schule handelt. Diese Angebote sind als schulische Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 2 der CoronaBetrVO zulässig. Sie dürfen – soweit erforderlich und sinnvoll – auch außerhalb des Schulgebäudes, etwa in Räumlichkeiten der außerschulischen Partner, stattfinden. In diesen Fällen gelten die Hygienekonzepte und Vorgaben zum Infektionsschutz in Schulen (feste Gruppen, Rückverfolgbarkeit, Lüftung, Maskenpflicht etc.) entsprechend.
4. Außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote in Coronazeiten
Bei freiwilligen außerschulischen Angeboten dürfte es sich regelmäßig um außerschulische Bildungsangebote im Sinne von § 7 Satz 1 CoronaSchVO handeln. Diese sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO weiterhin zulässig. Bei der Beratung der Antragsteller und der Genehmigung der Anträge sollte beachtet werden, dass der Bildungscharakter der Veranstaltung prägend ist und es sich nicht ausschließlich um ein Sport- oder Freizeitangebot (z.B. Tagesausflüge) handelt.
…
Hier finden Sie den vollständigen Erlass: