21.06.2021: Relevante Neuerungen in der CoronaSchVo
Liebe Eltern,
hiermit möchten wir Sie nochmals auf die relevanten Neuerungen hinweisen, welche sich aus den Neufassungen der CoronaSchVO und CoronaBetrVO (gültig ab dem 21.06.2021; siehe Anhang) ergeben.
Nach 1 § CoronaBetrVO sind alle Personen ab dem 21.06.2021 nur noch dazu verpflichtet in einem Schulgebäude eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO im Rahmen der schulischen und außerschulischen Nutzung zu tragen.
Außerdem kann die Lehrkraft weiterhin entscheiden, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulschwimmens in Hallenbädern.
Weiter weisen wir auf den für die Stadt Bielefeld derzeit gültigen § 5 Abs. 4a CoronaSchVO hin, welcher folgendes verlautet und auch für die anstehenden Einschulungsfeiern und Feiern zur Verabschiedung aus der Schule innerhalb und außerhalb des Schulgeländes von Bedeutung sind:
„In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 gelten abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske im Freien nur noch
- in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
- bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,
- an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben unberührt, wobei die Maske in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden darf
- bei Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Negativtestnachweis sowie
- bei zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18 unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben zum Negativtestnachweis,
wenn jeweils die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden oder bei zulässigen Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.“