Notbetreuung/OGS
FAQ-Liste zum Angebot „Notbetreuung/Wiederaufnahme der Ganztags- und
Betreuungsangebote“, Stand 8. Mai 2020
Diese FAQ-Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Findet die Notbetreuung parallel zur Wiederaufnahme des Unterrichts weiterhin statt?
Ja, die Notbetreuung findet weiterhin bei Bedarf in allen Schulen statt. Die Durchführung der
Notbetreuung hat Priorität vor der Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote.
Am Präsenztag nehmen die Schülerinnen und Schüler am angebotenen Unterricht und ggfs.
an Ganztags- und Betreuungsangeboten teil, ansonsten bleibt das Angebot der Notbetreuung
im erforderlichen Umfang bestehen.
Welche Kinder dürfen die angebotene Notbetreuung besuchen?
Wenn mindestens ein Elternteil in einem der Tätigkeitsbereiche nach Maßgabe der Anlage 2
(ab dem 23. April 2020) zur Coronabetreuungsverordnung beschäftigt und in diesem
Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, besteht ein Anspruch. Dies bezieht sich ausdrücklich
auch auf Tätigkeiten im Home Office, wenn der Arbeitgeber die Unabkömmlichkeit
bescheinigt. Ein alleinerziehendes Elternteil, dass einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich im
Rahmen einer Schulausbildung oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer
Abschlussprüfung befindet und eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll –
unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden
kann, hat ebenfalls einen Anspruch. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob ggfs. ein geteiltes
Sorgerecht besteht.
Zudem dürfen Schülerinnen und Schüler und Schüler die Notbetreuung besuchen, wenn
wegen einer Kindeswohlgefährdung eine Aufnahme in die Notbetreuung erforderlich ist.
Das Notbetreuungsangebot gilt für alle Kinder, insbesondere von Klasse 1 bis Klasse 6. Ein
entsprechendes Antragsformular ist hier zu finden.
Die Kinder sollten keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. In den Familien bzw.
im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen vorhanden sein, z.B.
Magen-Darm-Infektionen. Die Kinder sollten täglich auf entsprechende Symptome überprüft
und ggf. in die häusliche Betreuung geschickt werden (vgl. Schulmail Nr. 20 mit Anlagen,
zum SchulMail-Archiv).
Welche Kinder dürfen an den wiederaufgenommenen Ganztags- und
Betreuungsangeboten teilnehmen?
Ganztägige Betreuungs- und Bildungsangebote sind ein wichtiger Bestandteil der
Schulöffnungen.
Sie sollen für die Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, an den Präsenztagen
gewährleistet werden.
Insofern kann der Präsenztag bei Vorliegen der räumlichen und personellen Voraussetzungen
gleichwohl für alle Kinder als ganztägiges Angebot – also auch unter Einbindung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ganztag – konzipiert werden. Der Umfang des
Unterrichts an Präsenztagen hängt aber wesentlich von den Möglichkeiten der einzelnen
Schule ab. Insofern sind zunächst der Präsenzunterricht und die Notbetreuung vorrangig.
Wer trifft die Entscheidung zur Teilnahme eines Kindes an der Notbetreuung?
Die Entscheidung, ein Kind zur Notbetreuung in der Schule aufzunehmen, richtet sich
nach Coronabetreuungsverordnung des Gesundheitsministeriums (s.o.) in Verbindung mit
den SchulMails Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8(zum SchulMail-Archiv).
Grundlage einer solchen Entscheidung ist der schriftliche Nachweis (oder die Zusicherung der
Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber bzw. Bildungseinrichtung der oben
genannten Personengruppen, , dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der
jeweiligen Betriebe bzw. Einrichtungen notwendig ist (Unabkömmlichkeit) und eine private
Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
Ein Nachweis beider Elternteile ist nicht mehr erforderlich. Das Formular für die
entsprechende Bescheinigung finden Sie hier.
Von Selbstständigen wird eine Eigenerklärung erwartet.
Eine Reihe von Schulträgern hat ebenfalls Formulare bereitgestellt. Schulleitungen sollten alle
Formulare, die ihnen vorgelegt werden, zunächst akzeptieren.
Falls Zweifel vorliegen, können die Schulleitungen sich an ihre zuständige
Schulaufsichtsbehörde wenden; in der Schulaufsicht stehen dafür feste Ansprechpersonen zur
Verfügung.
Was ist bei einer Aufnahme eines Kindes aus Gründen einer Kindeswohlgefährdung zu
beachten?
Über die Entscheidung der Aufnahme eines Kindes in die Notbetreuung aus Gründen der
Kindeswohlgefährdung entscheidet die Jugendamtsleitung oder eine von ihr benannte Person.
Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren
Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die
Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der
Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). Die
Schulleitung beteiligt in diesem Fall das Jugendamt und die Schulaufsicht.
Gehören Beschäftige, die in der Notbetreuung, in den Ganztags- und
Betreuungsangeboten oder im Unterricht oder zur Wahrnehmung erforderlicher
Dienstgeschäfte in Sinne der Coronabetreuungsverordnung tätig sind, zu den oben
definierten Berufsgruppen?
Ja, wenn diese tatsächlich eine Betreuungs- bzw. Unterrichtsaufgabe wahrnehmen.
Kann eine Person mit Notbetreuungsanspruch, die die Notbetreuung zunächst anders
regeln kann bzw. nicht dauerhaft eingesetzt werden muss, auch zu einem späteren
Zeitpunkt Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?
Ja, die Notbetreuung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen
werden, sofern ein Elternteil in der Verordnung des MAGS definierten Personengruppen
gehören und keine andere Betreuungsmöglichkeit bestehen. Es wird empfohlen, sich
diesbezüglich frühzeitig mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit die Notbetreuungsangebote und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden können.
Findet an jeder Schule ein Notbetreuungsangebot statt?
Ja, jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler
parallel zur Wiederaufnahme des Unterrichts. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden
Jahrgangsstufen (Klassenstufen 1-6) für dieses Notbetreuungsangebot offen zu halten Nach
wie vor kann eine Notbetreuung an der jeweiligen Schule nur im Rahmen des dort
angebotenen Öffnungszeitenrahmens stattfinden. Bietet eine Schule beispielsweise keine
OGS, sondern lediglich eine Übermittagbetreuung an, dann endet die Notbetreuung auch nicht
am Nachmittag, sondern entsprechend eher.
An welchen Schulen findet bei Wiederaufnahme des Unterrichts ein Ganztags- und/oder
Betreuungsangebot statt?
Bei schrittweiser Wiederaufnahme des Unterrichts sind an den Präsenztagen gleichermaßen
auch die Ganztags- und/oder Betreuungsangebote wiederaufzunehmen, die im Normalbetrieb
stattfinden würden. In welchem Umfang dies möglich ist, muss vor Ort vor dem Hintergrund
der Personal- und Raumsituation und in Absprache mit dem Träger der Ganztags- und/oder
Betreuungsangebote sowie dem Schulträger entschieden werden.
Der Präsenzunterricht wird an Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I auf den Vormittag
beschränkt. Ein Ganztag findet bis zu den Sommerferien in der Sekundarstufe I nicht statt.
An welchen Standorten findet das Notbetreuungsangebot statt?
An allen Schulstandorten findet bei Bedarf das Notbetreuungsangebot statt.
Was geschieht, wenn in einer Schule keine Anmeldungen zur Notbetreuung vorliegen?
Sofern keine Anmeldungen zur Notbetreuung vorliegen, muss parallel zur Wiederaufnahme
des Unterrichts auch keine Notbetreuung angeboten werden. Es empfiehlt sich aber eine
vorausschauende Personalplanung, um auf kurzfristige Bedarfe reagieren zu können, falls
diese Bedarfe bei anspruchsberechtigten Eltern entstehen.
Wie sind die Angebote ausgestaltet?
Die genaue Ausgestaltung des Angebots wird vor Ort geregelt.
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung und der Ganztags- und/oder Betreuungsangebote
orientiert sich daran, in welchem Umfang die betroffenen Schülerinnen oder Schüler im
Normalbetrieb die Schule besuchen würden.
Alle Schulräume (inklusive der Räumlichkeiten der Ganztags- und Betreuungsangebote) und
der Schulhöfe sollen für die Notbetreuung und die Ganztags- und/oder Betreuungsangebote
genutzt werden, um ein möglichst abwechslungsreiches Angebot für die Schülerinnen und
Schüler zu gestalten. Wenn immer möglich, sollten auch Bewegungsmöglichkeiten und
Bewegungsanreize geschaffen werden. Die Regelungen des Infektionsschutzes sind zu
beachten. Schulfremde Gruppen dürfen sich weiterhin nicht auf dem Schulgelände aufhalten.
Bei der Pausen- und Wegegestaltung ist darauf zu achten, dass nicht alle in Schule
anwesenden Schülerinnen und Schüler in die Pause gehen, um hier mögliche Kontakte zu
reduzieren.
Selbstverständlich können auch die aufgrund der Unterrichtsaussetzung angepassten
Angebote der Öffentlich-rechtlichen Fernsehsender genutzt werden.
Wer betreut die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Notbetreuung und der
Ganztags- und/oder Betreuungsangebote?
Die Notbetreuung und die wiederaufgenommen Ganztags- und Betreuungsangebote werden in
gemeinsamer Verantwortung der Schule und der Träger der Ganztags- und
Betreuungsangebote gestaltet.
Die Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des sonstigen
Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Es gelten die Hinweise zum
Einsatz der Lehrkräfte aus der 15. Schulmail (zum SchulMail-Archiv).
In Abstimmung mit der Freien Wohlfahrtspflege spricht das Land die Empfehlung aus, zur
Frage des Präsenzeinsatzes von Personal der Ganztags- und/oder Betreuungsangebote analog
zum Einsatz von Lehrkräften und Personal in der Kindertagesbetreuung zu verfahren. Hierzu
wird auch verwiesen auf Abschnitt A der Fachempfehlung Nr. 15 des MKFFI.
Dürfen Beschäftige in der Notbetreuung eigene Kinder mit in das
Notbetreuungsangebot nehmen?
Nein. Das in der Notbetreuung eingesetzte Personal hat aber selbst ein Anrecht auf
Notbetreuung der eigenen Kinder.
Was kostet das Angebot der Notbetreuung?
Für das Notbetreuungsangebot entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Werden weiter Elternbeiträge für die Ganztags- und/oder Betreuungsangebote
erhoben?
Das Land und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, die
Elternbeiträge für die Monate April und Mai nicht zu erheben, um Eltern finanziell zu
entlasten. Eine entsprechende Mitteilungen finden Sie hier. Das gilt auch dort, wo Ganztagsund Betreuungsangebote schrittweise wiederaufgenommen werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Schulträger.
Fließen die Zuschüsse durch das Land und die Kommunen weiter?
Das Land wird auch weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Auch die
Kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, dass ihre Zuschüsse weiter fließen werden.
Das bedeutet, dass Zuschüsse an die Träger nicht gekürzt werden, auch wenn das Personal
derzeit nicht im normalen Umfang eingesetzt werden kann.
Welche Zeiträume werden durch die Notbetreuung abgedeckt?
Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich an allen Wochentagen auf den Zeitraum des
Schulbetriebs, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würde. Dies schließt sowohl die
Pädagogische Übermittagbetreuung wie Angebote des Offenen und Gebundenen Ganztags
und andere Betreuungsangebote ein, sofern diese auch bisher an der Schule vorhanden sind.
Welche Zeiträume werden durch die wiederaufgenommen Ganztags- und
Betreuungsangebote abgedeckt?
Der Umfang richtet sich nach den personellen und räumlichen Gegebenheiten vor Ort.
Zunächst sind der Präsenzunterricht sowie die Notbetreuung zu gewährleisten. Daher kann
sich der zeitliche Umfang der Ganztags- und Betreuungsangebote vom Angebot im
Normalbetrieb deutlich unterscheiden.
Findet auch am Wochenende, an Feiertagen und an beweglichen Ferientagen eine
Notbetreuung statt?
Nein, am Wochenende, an Feiertagen und an beweglichen Ferientagen findet keine
Notbetreuung statt.
Muss der Schulleiter/die Schulleiterin während der gesamten Notbetreuungszeit vor Ort
sein?
Nein, die Schulleiterin/der Schulleiter muss nicht immer vor Ort sein. Mit dem Schulträger
müssen jedoch bei Bedarf vor Ort entsprechende Regelungen
(Schließdienst/Schlüsselübergabe) abgesprochen werden. Im Übrigen richtet sich die
Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 30 ADO.
In welchen Gruppen werden die Schülerinnen und Schüler betreut?
Aus Gründen des Infektionsschutzes sollen die Notbetreuungsgruppen, falls möglich,
orientiert am bisherigen Klassenverband gebildet werden. Die Notbetreuung kann auch
jahrgangsbezogen erfolgen. Durch den erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten und die
schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts und der Ganztags- und Betreuungsangebote
werden sich auch Gruppenzusammensetzungen in der Notbetreuung verändern. Die
Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten und der zur Verfügung stehenden Aufsichtspersonen. Eine Abstandswahrung
von 1,5 Metern soll in den Räumlichkeiten möglich sein. Die Zusammensetzung der Gruppen
soll dokumentiert werden, um ggfs. Infektionsketten nachvollziehen zu können.
In welchen Räumen finden die Notbetreuung und die Ganztags- und
Betreuungsangebote statt?
Alle Schulräume inklusive der Räumlichkeiten der Ganztags- und Betreuungsangebote) und
der Schulhöfe sollen für die Notbetreuung und die Ganztags- und/oder Betreuungsangebote
genutzt werden, um ein möglichst abwechslungsreiches Angebot für die Schülerinnen und
Schüler zu gestalten.
Als ausreichende Raumgröße wird eine Mindestgröße für sinnvoll gehalten, die, dass eine
Abstandwahrung von 1,5 m im Raum ermöglicht wird. Hierbei sollte eine gute natürliche
Belüftung durch Fensterlüftung sichergestellt sein. Es müssen leicht zugängliche
Handwaschplätze vorhanden sein. Eine arbeitstägliche Reinigung insbesondere von
Kontaktflächen muss vom Schulträger sichergestellt werden. Mängel sind der zuständigen
Schulaufsicht zu melden.
Die Notbetreuungs-, Ganztags- und Betreuungsangebote finden am jeweiligen Schulstandort
statt. Bis auf Weiteres sind Ausflüge, Unternehmungen, Fahrten u.ä. nicht gestattet. Die
Nutzung externer Räumlichkeiten ist nur dann möglich, wenn dort auch entsprechende
Hygienekonzepte und Abstandsregelungen ermöglicht werden können.
Es muss eine intakte Sanitäranlage mit entsprechender Sanitärausstattung wie Seifenspender,
Papierhandtuchspender und Abfallabwurf vorhanden sein. Für Hände-Waschmöglichkeiten
und Sanitäranlagen gelten im Übrigen die Hinweise aus Schulmail Nr. 20, Anlage 2, zum
SchulMail-Archiv.
Dürfen externe Partner weiterhin in Schule mitarbeiten bzw. externe Angebote genutzt
werden?
Das Notbetreuungsangebot wird von Lehrkräften und dem Personal des OGS-Trägers bzw.
dem Personal der sonstigen vorhandenen Betreuungsangeboten gewährleistet. Der Einsatz
weiteren Personals externer Partner (Sportvereine, Kultureinrichtungen, Musikschulen,
freiwillige/ehrenamtliche Helfer wie Lesepaten usw.) in der Notbetreuung und in den
Ganztags- und/oder Betreuungsangeboten richtet sich nach den Vorgaben des
Infektionsschutzes.
Welche Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte/Trägerpersonal gibt es?
Die Hygienemaßnahmen in der Notbetreuung richten sich nach den Hinweisen und Vorgaben
zu Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz gemäß Schulmail Nr. 15 und 20, Anlage 2. Auf
der Grundlage der Informationen aus der 15. SchulMail sind gemeinsam mit den
Kommunalen Spitzenverbänden „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den
Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ erarbeitet und mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt
worden. (20. Schulmail, Anlage 2) Auch in der Notbetreuung/in Ganztags- und/oder
Betreuungsangeboten sollen Ansteckungsgefahren möglichst minimiert werden. Allerdings
kann die Betreuung persönlich bekannter Kinder/Jugendlicher nicht mit dem
Zusammentreffen größerer Gruppen fremder Menschen in der Öffentlichkeit gleichgesetzt
werden. Nur infektionsfreie Kinder können an der Notbetreuung und an den Ganztags-/und
oder Betreuungsangeboten teilnehmen. Die Schulträger sind aufgefordert, notwendige
Hygienemaßnahmen (s.o.) in den Räumen zu gewährleisten.
Die Kinder sollten in die wichtigsten Hygieneregeln eingewiesen und diese regelmäßig
eingeübt werden. Hierzu zählen Husten und Niesen in den Oberarm (Hustenetikette), richtiges
Händewaschen und richtiges Naseputzen. Auch mit der Toilettenhygiene sollten die Kinder
vertraut sein
Besteht in der Notbetreuung oder in den wiederaufgenommenen Ganztags- und
Betreuungsangeboten eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht (Mund-Nase Bedeckung) ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene
Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
Es sollte jedoch grundsätzlich auch bei Einhaltung der Mindestabstände jeder Person in der
Schule gestattet sein, eine MNB zu tragen, wenn dies gewünscht wird.
Lässt sich in bestimmten Situationen der Mindestabstand nicht sicher einhalten, so sind MNB
zu tragen. Zu diesem Zweck haben alle Personen ihre persönliche MNB an der Schule mit
sich zu führen, wie dies auch seit dem 27.4.2020 in Geschäften bzw. im ÖPNV erforderlich
ist. Geeignet sind hierfür die üblichen MNB.
Gibt es ein Mittagessen/weitere Verpflegung?
Ab dem 4. Mai ist es rechtlich durch eine erneute Überarbeitung der Coronaschutzverordnung
des Ministeriums für Gesundheit und Soziales wieder möglich, Kantinen von
(Aus)Bildungseinrichtungen wieder zu öffnen.
Dies ist vor Ort gemeinsam mit dem Schulträger zu klären.
Auch hier gelten die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneregelungen, wie Vermeidung von
Warteschlangen, Abstandshaltung, Essensausgabe mit Mundschutz, Reinigung und
Desinfektion usw.
Aus hygienischen Gründen darf kein Austausch von Essgeschirr und -besteck zwischen den
Kindern stattfinden.
Welcher Versicherungsschutz gilt für das Notbetreuungsangebot?
Das Notbetreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung. Es besteht
Unfallversicherungsschutz.
FAQ-Liste zum Angebot „Notbetreuung“, Stand 27. April 2020
Allgemeiner Hinweis: Diese FAQ-Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Welche Kinder dürfen die angebotene Notbetreuung besuchen?
Wenn mindestens ein Elternteil in einem der Tätigkeitsbereiche nach Maßgabe der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zur Coronabetreuungsverordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, oder das alleinerziehende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich im Rahmen einer Schulausbildung oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet und sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.
Das Notbetreuungsangebot gilt für alle Kinder, insbesondere von Klasse 1 bis Klasse 6. Ein entsprechendes Antragsformular ist hier zu finden.
Zudem dürfen Schülerinnen und Schüler und Schüler die Notbetreuung besuchen, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung eine Aufnahme in die Notbetreuung erforderlich ist.
Die Kinder sollten keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. In den Familien bzw. im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen vorhanden sein, z.B. Magen-Darm-Infektionen. Die Kinder sollten täglich auf entsprechende Symptome überprüft und ggf. in die häusliche Betreuung geschickt werden (vgl. SchulMail Nr. 10 mit Anlagen, vgl. Schulmail Nr. 15 mit Anlagen, zum SchulMail-Archiv).
Wer trifft die Entscheidung zur Teilnahme eines Kindes an der Notbetreuung?
Die Entscheidung, ein Kind zur Notbetreuung in der Schule aufzunehmen, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020 (s.o.) in Verbindung mit den SchulMails Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 vom 16., 17. März 2020 und 20. März 2020 (zum SchulMail-Archiv).
Grundlage einer solchen Entscheidung ist der schriftliche Nachweis (oder die Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber des betreffenden Elternteils oder der Alleinerziehenden, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist (Unabkömmlichkeit) und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. Ein Nachweis beider Elternteile ist nicht mehr erforderlich. Das Formular für die entsprechende Bescheinigung finden Sie hier.
Eine Reihe von Schulträgern hat ebenfalls Formulare bereitgestellt. Schulleitungen sollten alle Formulare, die ihnen vorgelegt werden, zunächst akzeptieren. Falls Zweifel vorliegen, können die Schulleitungen sich an ihre zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden; in der Schulaufsicht stehen dafür feste Ansprechpersonen zur Verfügung.
Über die Entscheidung der Aufnahme eines Kindes in die Notbetreuung aus Gründen der Kindeswohlgefährdung entscheidet die Jugendamtsleitung oder eine von ihr benannte Person. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). Die Schulleitung beteiligt in diesem Fall das Jugendamt und die Schulaufsicht.
Welchen Nachweis müssen Eltern über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Berufsgruppen erbringen?
Es bedarf einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers gemäß der Leitlinie des MAGS zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist und eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. Ein entsprechender Vordruck ist hier zu finden.
Gehören Beschäftige, die in der Notbetreuung oder im Unterricht oder zur Wahrnehmung erforderlicher Dienstgeschäfte in Sinne der Coronabetreuungsverordnung tätig sind, zu den oben definierten Berufsgruppen?
Ja, wenn diese tatsächlich eine Betreuungsaufgabe wahrnehmen.
Kann eine Person mit Notbetreuungsanspruch, die die Notbetreuung zunächst anders regeln kann bzw. nicht dauerhaft eingesetzt werden muss, auch zu einem späteren Zeitpunkt Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?
Ja, die Notbetreuung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden, sofern ein Elternteil zu den oben definierten Gruppen der kritischen Infrastruktur gehört und keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu gelten die o.g. Regelungen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit die Notbetreuungsangebote und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden können. Aus Infektionsschutzgründen sollen die an der Notbetreuung teilnehmenden Kinder ansonsten nur noch durch im eigenen Haushalt lebende Personen (dadurch Vermeidung neuer/weiterer Infektionsketten) gemäß den geltenden Empfehlungen des RKI betreut werden, um sowohl das Personal der Notbetreuung wie auch das Personal der kritischen Infrastrukturen zu schützen.
Findet an jeder Schule ein Notbetreuungsangebot statt?
Ja, jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen (Klassenstufen 1-6) für dieses Notbetreuungsangebot offen zu halten. Dabei sollen die Zusammensetzung der Betreuungsgruppen an den bisherigen Klassenverbänden ausgerichtet werden, um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen (Durchmischung verhindern). Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich dokumentiert werden.
An welchen Standorten findet das Notbetreuungsangebot statt?
An allen Schulstandorten findet das Notbetreuungsangebot statt. Schulstandorte sollen nicht zusammengelegt werden, um keine neuen Übertragungswege für das Virus zu schaffen.
Was geschieht, wenn in einer Schule keine Anmeldungen zur Notbetreuung vorliegen?
Sofern keine Anmeldungen zur Notbetreuung vorliegen, muss die Schule nicht für dieses Angebot geöffnet bleiben. Es empfiehlt sich aber eine vorausschauende Einsatzplanung, um auf kurzfristige Bedarfe reagieren zu können, falls diese Bedarfe bei Eltern aus dem Bereich der kritischen Infrastruktur entstehen.
Wie ist das Angebot ausgestaltet?
Die genaue Ausgestaltung des Angebots wird vor Ort geregelt. Es handelt sich um ein Betreuungsangebot, es findet kein regulärer Unterricht statt. Der zeitliche Umfang orientiert sich daran, in welchem Umfang die betroffenen Schülerinnen oder Schüler im Normalbetrieb die Schule besuchen.
Die durch die Weisung des MAGS für die Notbetreuung weiterhin geöffneten Schulräume inklusive der Räumlichkeiten der Pädagogischen Übermittagbetreuung und des Offenen Ganztags (sofern sie sich auf dem Schulgelände befinden) und der Schulhöfe sollen für die Notbetreuung genutzt werden, um ein möglichst abwechslungsreiches Angebot für die Schülerinnen und Schüler zu gestalten. Wenn immer möglich, sollten auch Bewegungsmöglichkeiten und Bewegungsanreize geschaffen werden. Dabei müssen jedoch neue Kontaktnetze vermieden werden (z.B. keine gemeinsamen sportlichen Aktivitäten aller Kinder der Notbetreuung), die Regelungen des Infektionsschutzes sind zu beachten. Schulfremde Gruppen dürfen sich aufgrund der Regelungen der Landesregierung hinsichtlich der Schließung von Spielplätzen u.ä. nicht auf dem Schulgelände aufhalten. Zudem ist darauf zu achten, Begegnungen mit Schülerinnen und Schülern zu vermeiden, die sich im Rahmen der Wiederaufnahme unterrichtlicher Angebote auch in der Schule befinden (z.B. auf dem Schulhof).
Selbstverständlich können auch die aufgrund der Unterrichtsaussetzung angepassten Angebote der Öffentlich-rechtlichen Fernsehsender genutzt werden.
Wer betreut die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Notbetreuung?
Die Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des sonstigen Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Bei der Einteilung ist jeweils zu beachten, dass Lehr- und weitere Betreuungskräfte, die 60 Jahre oder älter sind, Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen wie Diabetes mellitus, therapiebedürftige Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenerkrankungen einschließlich Asthma bronchiale, aktuelle onkologische Erkrankungen sowie entsprechende chronische Erkrankungen unter immunsuppressiver Therapie) haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden sollten. Schwangere sowie Lehrerinnen und sonstige Mitarbeiterinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen nicht zur Notbetreuung herangezogen werden (vgl. SchulMail Nr. 10, zum SchulMail-Archiv).
Dürfen Beschäftige in der Notbetreuung eigene Kinder mit in das Notbetreuungsangebot nehmen?
Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu unterlassen. Das in der Notbetreuung eingesetzte Personal hat selbst ein Anrecht auf Notbetreuung der eigenen Kinder.
Können für die Notbetreuung der Kinder gebündelte Notgruppen gebildet werden?
Grundsätzlich nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Betreuungspersonen dürfen ihre eigenen Kinder nicht mit in die von ihnen zu betreuende Einrichtung bringen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen. Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten, nun neue aufbauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies: Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat. Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.
Was kostet das Angebot der Notbetreuung?
Für das Notbetreuungsangebot entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Fließen die Zuschüsse durch das Land und die Kommunen weiter?
Das Land wird auch weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Auch die Kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, dass ihre Zuschüsse weiter fließen werden. Das bedeutet, dass Zuschüsse an die Träger nicht gekürzt werden, auch wenn das Personal derzeit nicht im normalen Umfang eingesetzt werden kann.
Welche Zeiträume werden durch die Notbetreuung abgedeckt?
Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich ab dem 23. März 2020 an allen Wochentagen auf den Zeitraum des Schulbetriebs, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würde. Dies schließt sowohl die Pädagogische Übermittagbetreuung wie Angebote des Offenen und Gebundenen Ganztags und andere Betreuungsangebote ein, sofern diese auch bisher an der Schule vorhanden sind.
Findet auch am Wochenende eine Notbetreuung statt?
Die Notbetreuung am Wochenende endet in der 17. Kalenderwoche. Bereits am 25./26.04. 2020 findet keine Wochenendnotbetreuung statt.
Findet auch in den Ferien und an Feiertagen eine Notbetreuung statt?
Nein. Mit dem Ende der Osterferien endet zunächst auch die Notbetreuung in Ferienzeiten. An den kommenden Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.
Muss der Schulleiter/die Schulleiterin während der gesamten Notbetreuungszeit vor Ort sein?
Nein, die Schulleiterin/der Schulleiter muss nicht immer vor Ort sein. Mit dem Schulträger müssen jedoch bei Bedarf vor Ort entsprechende Regelungen (Schließdienst/Schlüsselübergabe) abgesprochen werden.
Gelten schulische Schließzeiten wie Pädagogische Tage, bewegliche Ferientage o.ä. auch für die Notbetreuung?
Nein. Diese schulinternen Termine sind abzusagen, die Notbetreuung ist durchgängig von Montag-Freitag zu gewährleisten. Die oben stehenden Regelungen hinsichtlich der Notbetreuung in Ferienzeiten und an Feiertagen gelten entsprechend. Der Schulträger ist hierüber zu informieren.
In welchen Gruppen werden die Schülerinnen und Schüler betreut?
Aus Gründen des Infektionsschutzes sind die Notbetreuungsgruppen sollen im bisherigen Klassenverband gebildet werden. Ausnahmsweise kann die Notbetreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Aus hygienischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollten jedoch schriftlich dokumentiert werden.
In welchen Räumen findet die Notbetreuung statt?
Durch die allgemeine Weisung des MAGS vom 13. März 2020 sind die Schulräume für eine solche Notbetreuung weiterhin geöffnet. Dies gilt auch für die Räumlichkeiten der Pädagogischen Übermittagbetreuung, der OGS und weiterer Betreuungsangebote, sofern diese sich auf dem Schulgelände befinden.
Als ausreichende Raumgröße wird eine Mindestgröße für sinnvoll gehalten, die ermöglicht, dass eine Abstandwahrung von 1,5 m für 6 Personen im Raum ermöglicht wird. Hierbei sollte eine gute natürliche Belüftung durch Fensterlüftung sichergestellt sein. Es müssen leicht zugängliche Handwaschplätze vorhanden sein. Eine arbeitstägliche Reinigung insbesondere von Kontaktflächen muss vom Schulträger sichergestellt werden (vgl. SchulMail Nr. 10, zum SchulMail-Archiv). Mängel sind der zuständigen Schulaufsicht zu melden.
Die Notbetreuungsangebote finden am jeweiligen Schulstandort statt. Bis auf Weiteres sind Ausflüge, Unternehmungen, Fahrten u.ä. nicht gestattet. Gleiches gilt für die mögliche bisherige Nutzung externer Räumlichkeiten (z.B. Einnahme eines Mittagessens in Altenheim, Nutzung von Räumlichkeiten in angrenzenden Kirchengemeinden u.ä.).
Es muss eine intakte Sanitäranlage mit entsprechender Sanitärausstattung wie Seifenspender, Papierhandtuchspender und Abfallabwurf vorhanden sein.
Welche Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte/Trägerpersonal gibt es?
Auch in der Notbetreuung sollen Ansteckungsgefahren möglichst minimiert werden. Allerdings kann die Betreuung persönlich bekannter Kinder/Jugendlicher nicht mit dem Zusammentreffen größerer Gruppen fremder Menschen in der Öffentlichkeit gleichgesetzt werden. Nur infektionsfreie Kinder können an der Notbetreuung teilnehmen. Hier kommt den Eltern die Verantwortung zu, Kinder auch außerhalb der Notbetreuung von Infektionsherden fernzuhalten. Die Schulträger sind aufgefordert, notwendige Hygienemaßnahmen (s.o.) in den Räumen zu gewährleisten.
Die Kinder sollten in die wichtigsten Hygieneregeln eingewiesen und diese regelmäßig eingeübt werden. Hierzu zählen Husten und Niesen in den Oberarm (Hustenetikette), richtiges Händewaschen und richtiges Naseputzen. Auch mit der Toilettenhygiene sollten die Kinder vertraut sein.
Weitergehende Schutzvorkehrungen (z.B. Mundschutz, Einweghandschuhe etc.) sind unter Berücksichtigung der in diesen FAQs gemachten Angaben zur Hygiene (vgl. SchulMail Nr. 10, zum SchulMail-Archiv) nicht zielführend.
Gibt es ein Mittagessen/weitere Verpflegung?
Dies ist vor Ort gemeinsam mit dem Schulträger zu klären. Bei einer sehr geringen Anzahl benötigter Mahlzeiten und/oder anderer Herausforderungen bei der vorhandenen Catering-Infrastruktur sollen pragmatische Lösungen entwickelt werden.
Aus hygienischen Gründen darf kein Austausch von Essgeschirr und -besteck zwischen den Kindern stattfinden.
Dürfen externe Partner weiterhin in Schule mitarbeiten bzw. externe Angebote genutzt werden?
Das Notbetreuungsangebot wird von Lehrkräften und dem Personal des OGS-Trägers bzw. dem Personal der sonstigen vorhandenen Betreuungsangeboten gewährleistet. Weiteres Personal externer Partner (Sportvereine, Kultureinrichtungen, Musikschulen, freiwillige/ehrenamtliche Helfer wie Lesepaten usw.) darf in der Notbetreuung nicht eingesetzt werden.
Welcher Versicherungsschutz gilt für das Notbetreuungsangebot?
Das Notbetreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung. Es besteht Unfallversicherungsschutz.